Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 48

§ 48 – Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

Kurz erklärt

  • Dritte können für Steuerleistungen an die Finanzbehörde zahlen.
  • Es ist möglich, dass Dritte vertraglich zustimmen, diese Zahlungen zu übernehmen.
  • Die Regelung betrifft das Steuerschuldverhältnis.
  • Dritte sind nicht die ursprünglichen Schuldner der Steuer.
  • Die Verpflichtung erfolgt durch einen Vertrag zwischen den Parteien.